Entwurf: Selbstkontrollverpflichtung |
Erklärung der Internet Service Provider und der Online-Dienste zur
Selbstkontrolle und zukünftigen Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden
Das Internet ist das modernste Informations- und Kommunikationsmedium
dieser Tage. Durch die weltweite Verfügbarkeit, immer
benutzerfreindlichere Hanhabbarkeit bei gleichzeitig sinkenden Kosten
steigt die Akzeptanz in weiten Teilen der Bevölkerung. Die Nutzung steht
jedem frei und ist ferner weder an Altersvorgaben noch an andere
gesellschaftliche Voraussetzungen gebunden.
Gerade vor diesem Hintergrund muß den Rechten und schutzwürdigen
Interessen sämtlicher Internet-Nutzer Rechnung getragen werden, denn
aich die Möglichkeiten zum Mißbrauch des Internet sind vielfältig!
Sie reichen von der Verbreitung krimineller Inhalte bis zur
verdeckten und verschlüsselten Kommunikation von Straftätern.
Gleichzeitig bietete das Netz unzählige Möglichkeiten illegale
Aktivitäten zu verschleiern. Damit können sich Kriminelle oftmals der
Strafverfolgung entziehen.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, daß sämtliche Teilnehmer des
Internets durch verantwortungsbewußtes Handeln und Ausschöpfen der
eigenen Möglichkeiten auch ohne exploziten gesetzlichen Auftrag dazu
beitragen, die Mißbrauchsmöglichkeiten im Internet einzuschränken. Die
Verantwortlichen für Straftaten, insbesondere aus dem Bereich der
Kinderpornographie, müssen ermittelt, gegen Gewaltverherrlichung muß,
auch im Sinne des effektiven Jugendschutzes vorgegangen werden.
Die Internet Service Provider sehen ihre Verpflichtung darin, aktiv
alles in ihrer Macht stehende und im Bereich des Möglichen liegende zu
tun, um
- zur Aufklärung schwerer Straftaten, die im Zusammenhang mit dem
Internet oder unter dessen Ausnutzung begangen werden, beizutragen,
- insbesondere kinderpornographische Inhalte zu ächten,
- die Verantwortlichen solcher Inhalte und deren Praktiken offen zu
legen,
- auch im Sinne eines effektiven Jugendschutzes Internet-Inhalte auf
Zulässigkeit und Jugendtauglichkeit zu überprüfen und Verantwortliche
aufgedeckter Straftaten zur Anzeige zu bringen,
- weitere schutzwürdige Interessen der Nutzer von Internet-Inhalten zu
wahren,
- die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Straftaten
konstruktiv und zeitnah zu unterstützen.
Insbesondere wollen die Internet-Provider im Rahmen ihrer
tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgegenwirken, daß Inhalte
angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, die z.B.
- gemäß §86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen),
- gemäß §130 StGB (Volksverhetzung),
- gemäß §130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
- gemäß §131 StGB (Gewaltdarstellung, Aufstachelung zum Rassenhaß),
- gemäß §184 Abs3 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften),
- als Verstöße gegen das WaffenG,
- als Software- oder Produktpiraterie
strafbar oder unzulässig sind.¹
Die Internet-Provider wollen im Rahmen ihrer tatsächlichen und
rechtlichen Möglichkeiten einen Beitrag dazu leisten, daß Inhalt
gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht angeboten oder zur Nutzung
vermittelt werden, die gemäß
- §8 MdStV, Ziffern 5 und 6,
- §184 Abs1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
strafbar oder unzulässig sind.¹
Die Internet-Provider verstehen diese Erklärung nicht als haftbare
Verpflichtung. Sie sol Ausdruck der Achtung der gesellschaftlichen
Werteordnung sei und den hieraus resultierenden strafrechtlichen
Besetimmungen Rechnung tragen. Denn die Internet-Provider mißbilligen
jedlichen Mißbrauch der Freiheiten, die das Medium Internet bietet, zu
den unter (3) und (4) genannten Zwecken, da diese den Intentionen der
Erfinder und Betreiber des Internets zuwiderlaufen und somit seiner
gesellschaftlichen Akzeptanz und weiteren Verbreitung schaden.
Der Straftatenkatalog gibt lediglich den aktuellen Diskussionstand
in der Öffentlichkeit wider und ist nicht abschließend.
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