Hamsterschutzgesetz

Danach ist es meiner Meinung eindeutig verboten, Hamster in Computergehäuse zu sperren, mit Ausnahme der sog. Kampfhamster. Näheres regelt die AV3.II HamSG von 97.

Ich zitiere mal ein paar Auszüge:


1. Hamsterschutzgesetz (HamSG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.November 1996

Präambel

In dem Willen,

Freiheit und Recht jedes einzelnen Hamsters zu schützen, die Gemeinschaft der Hamsternutzer demokratisch zu ordnen und dem Geist des sozialen Fortschrittes und dem Frieden zu dienen, hat sich die Bundesrepublik Deutschland dieses Hamsterschutzgesetz gegeben:

Abschnitt 1. Allgemeines

§1 (HamSG) Gültigkeitsbereich des Gesetzes
  1. Das HamSG gilt auf dem Teritorium der BRD uneingeschränkt, ebenso auf dem Teritorium der europäischen Gemeinschaft, so fern nicht andere Landesgesetze dem entgegenstehen (z.B. das schwedische Bewår-det-Håmsteren-Lysøl ).

    Im Zweifelsfall gilt das HamSG vor dem jeweiligen Landesrecht.

§2 (HamSG) Der Hamster
  1. Die Tiergattung, für die dies Gesetz geschaffen wurde und Gültigkeit hat, ist die Gattung der cricetus cricetus, eine kleine, nachtaktive, in der freien Wildbahn unterirdisch lebende Nagetierart, mit seinen jeweiligen Derivaten
    • Feldhamster
    • Goldhamster
    • gemeiner mitteleuropäischer Kinderspielzeug-Hamster
    Diese Tierarten werden in diesem Gesetzestext als "Hamster" bezeichnet.

  2. "Hamster" steht trotz der Endung auf "~er" nicht ausschließlich für das männliche Tier.

  3. Eindeutig dem Begriff "Hamster" nicht zugehörige Tierarten sind:
    • Meersäue (auch als Meerschweinchen bekannt)
    • Lemminge
    • Ratten
    • sonstige Nagetiere
    • Chinchillas
    und vor allem keine Kamele

§3 (HamSG) Hamstergrundrechte
  1. Hamster haben das Recht, ihre freie Meinung zu äußern, sofern sie dazu in der Lage sind.

  2. Hamster haben das Recht, ihre Sexualpartner beiderlei Geschlechts frei auszuwählen, und so oft zu wechseln, wie sie dies für richtig halten.

  3. Hamster haben das Recht, artgerecht gehalten zu werden.
    1. Die Bestimmungen artgerechter Haltung im Sinne des HamSG regelt §4
    2. Je nach Verwendung des Hamsters kann eine Einschränkung der Haltungsvorschriften notwendig sein. In diesem Fall regelt dies der entsprechende §§.

  4. Hamster haben das Recht, einen Namen zu tragen. Hamster haben dabei keinen Einfluß
    1. auf die Namensgebung,
    2. auf die geschlechtsrichtige Namensgebung
    3. auf das spätere Hinzufügen von Verniedlichungen wie ~lein oder ~chen
    4. auf die Verwendung von Kosenamen

  5. Hamster haben das Recht, nach ihrem Ableben in Würde bestattet zu werden. Näheres dazu findet sich in §13 HamSG
    1. In Ausnahme zu §3 (5) haben Hamster, die als Nahrungsmittel dienen, dieses Recht nicht.
    2. In Ausnahme zu §3 (5) haben Hamster, deren Körperteile ganz oder teilweise (z.B. das Fell) nach dem Ableben einer weiteren Verwendung zugeführt werden soll, dieses Recht nur in eingeschränketem Umfang.

§4 (HamSG) Hamsterhaltung
  1. Einzel- bzw. Gruppenhaltung von Hamstern
    1. Hamster sind Einzelgänger und dürfen deshalb nur einzeln gehalten werden
    2. In Ausnahme zu §4 (1) dürfen Hamster in Gruppen (sog. Wohngruppen) gemeinsam gehalten werden, wenn kein Hamster der Gruppe wegen Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Alter, Religionszugehörigkeit oder der Ausübung von speziellen sexuellen Praktiken von den anderen Gruppenhamstern diskriminiert wird.

  2. Die Käfiggröße ist so zu bemessen, daß jedem Hamster im Käfig eine Grundfläche von mindestens 250 qcm zur freien Verfügung steht.

    Die lichte Höhe hat mindesten 15 cm zu betragen.

    1. Die Grundfläche darf bis zu 30% überdacht sein (sog. Hamsterhaus).
    2. Für die überdachte Fläche gilt eine geringere lichte Höhe von 6 cm.
    Der Hamsterkäfig muß so beschaffen sein, daß den Hamstern sowohl freies Blickfeld auf die Umgebung als auch sichere Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

[...]

Naja, da haben wir es. Nix mit Rechnergehäusen. Aber sehen wir weiter...

Abschnitt 3. Der Hamster als Gebrauchsgegenstand

§15 (HamSG) Verordnung zum Schutz des Hamsters im Gebrauch als Werkzeug
  1. Wer einen oder mehere Hamster zum Zwecke des Einsatzes als Werkzeug bei sich trägt oder bereithält, unterliegt den Bestimmungen des HamSG ebenso, wie Personen und Hamster, die einen oder mehrere Hamster zum anderen, nicht primär werkzeugähnlichen Gebrauch bei sich führen oder halten.

  2. wurde gestrichen

§16 (HamSG) Verordnung zum Schutz des Hamsters im Gebrauch als Zahlungsmittel
  1. Wer einen oder mehrere Hamster zum Zwecke des Tauschens im Sinne einer Währung bei sich trägt oder bereit hält, unterliegt den Bestimmungen des HamSG ebenso, wie Personen, die einen oder mehrere Hamster aus anderen, nicht primär währungstechnischen Gründen bei sich führen oder halten.

  2. Hamster die als Währung gehalten oder mitgeführt werden, dürfen in Ausnahme zu den §§ 3, 4 ("Hamsterhaltung","Hamstergrundrechte") in Behältnissen aufbewahrt werden, deren primärer Zweck nicht der Hamsterhaltung und -pflege entspricht, wenn die Behältnisse folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. Je aufzubewahrenden Hamster muss eine Grundfläche von 25 qcm zur Verfügung stehen, ab zehn Hamstern kann diese Fläche auf 20 qcm je Tier verringert werden.
    2. Der Behälter muss eine ausreichende Luftzufuhr gewährleisten.
    3. Der Behälter muss eine Möglichkeit haben, trotz Luftzufuhr verschlossen werden zu können.
    4. Das Volumen des Behälters darf bei von außen auftretendem Druck sich nicht mehr als um 5% seines Nettovolumens verringern.


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